Die Satzung des landsmannschaftlichen Bundesverbands vom 18. Juni 1966 war zum 1. Januar 1967 in Kraft getreten und bis zum 25. September 2015 mehrfach geändert worden. Auf der Grundlage dieser Version entstand eine tiefgreifend novellierte Fassung, die von der Bundesversammlung der Landsmannschaft Westpreußen am 21. September 2018 beschlossen und nach inhaltlichen bzw. redaktionellen Ergänzungen und Korrekturen vom Amtsgericht Münster am 29. Oktober 2019 eingetragen worden ist.
§ 1
Name, Sitz, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Westpreußische Gesellschaft – Landsmannschaft Westpreußen e. V.“ (im Nachfolgenden: Westpreußische Gesellschaft). Er ist unter dem früheren Namen „Landsmannschaft Westpreußen e.V.“ seit dem 29. Januar 1968 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster (Westf.) unter der Nr. 1687 eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Münster (Westf.).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Münster (Westf.).
- Die Westpreußische Gesellschaft ist Mitglied des Bundes der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände (BdV).
§ 2
Zweck und Aufgabe
- Zwecke der Gesellschaft liegen darin:
- westpreußisches Kulturgut zu sammeln, zu erhalten, weiterzuentwickeln, zu erforschen und auszubauen, die Kenntnis über das Land an der unteren Weichsel zu vertiefen und zu verbreiten sowie die Verbundenheit mit den in der Region verbliebenen Deutschen aufrechtzuerhalten;
- die Belange aller Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten zu vertreten und deren Interessen im In- und Ausland – und insbesondere im Rahmen des § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz (BVFG) – wahrzunehmen;
- vor dem Hintergrund der Geschichte des 20. Jahrhunderts und im Geiste der Charta der deutschen Heimatvertriebenen für Völkerverständigung einzutreten;
- den Dialog und die Partnerschaft mit unseren östlichen Nachbarn in einem geeinten Europa ebenso zu pflegen wie die Erinnerung an Flucht und Vertreibung;
- sich für das universelle Menschenrecht auf Heimat und die partnerschaftliche Unterstützung der deutschen Volksgruppe im Land an der unteren Weichsel zu engagieren.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Volksbildung durch die Herausgabe von Publikationen, die Durchführung von Seminaren und weiteren Veranstaltungen in Deutschland und im Ausland;
- Sammlung und Erhaltung von westpreußischem Kulturgut;
- Förderung von Wissenschaft und Forschung, besonders in Bezug auf Preußen und das Heimatgebiet Westpreußen;
- Förderung des Gedankens der Völkerverständigung durch Begegnungen, insbesondere zwischen Deutschen und Polen aus dem in der Republik Polen liegenden Heimatgebiet, sowie durch Tätigkeiten und Projekte, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Völkerverständigung in einem europäischen Kontext zu dienen.
Diese Aufgaben der Westpreußischen Gesellschaft sollen in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der deutschen Volksgruppe in der Republik Polen wahrgenommen werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Westpreußische Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Mittel der Westpreußischen Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Westpreußischen Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Westpreußischen Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung der Westpreußischen Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Westpreußischen Gesellschaft an den Förderkreis Westpreußen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder können sein:
- Natürliche Personen.
- Juristische Personen, aber auch nicht als Verein eingetragene Heimatkreise oder Landesgruppen, in denen sich Westpreußen – ggf. auch gemeinsam mit Landsleuten anderer Heimatgebiete – zusammengeschlossen haben.
- Die Mitglieder haben jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Geldbetrag als jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Mitgliedsbeitragsordnung.
§ 5
Begründung der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist bindend.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach erfolgter Anhörung ausgeschlossen werden,
- wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung gröblich verstößt,
- wenn durch sein Verhalten das Ansehen der Westpreußischen Gesellschaft oder ihrer Organe gröblich geschädigt wird
- oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag für zwei volle Jahre nicht entrichtet hat.
- Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses steht dem Mitglied das Recht zu, schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet verbindlich die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Organe
Organe der Westpreußischen Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1 sowie den Mitgliedern des Vorstandes.
- Jedes Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes haben eine Stimme.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden der Westpreußischen Gesellschaft oder bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Mitgliederversammlung hat über grundlegende Anliegen, die sich aus Zweck und Aufgabe der Westpreußischen Gesellschaft ergeben, Beschluss zu fassen.
Sie ist insbesondere zuständig für die:- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit der Westpreußischen Gesellschaft,
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Ziffer 1,
- Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Einsprüche gemäß § 5 Satz 2 und § 6 Ziffer 3 Satz 2,
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeitragsordnung, die Regeln zur Fälligkeit und zur Höhe des Beitrags sowie zu Ausnahmen von der Beitragspflicht vorsehen muss,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Westpreußischen Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung geben, die die Durchführung der Wahl des Vorstandes regelt.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu dreiweiteren Vorstandsmitgliedern.
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl für dessen restliche laufende Amtszeit erfolgen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Westpreußischen Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
Er hat insbesondere zur Aufgabe:
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
- Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans,
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen, sowie Kulturpreise zu verleihen und andere Ehrungen vorzunehmen.
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse, Arbeitskreise und Referenten bestellen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende der Westpreußischen Gesellschaft gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
§ 10
Einberufung zur Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
- Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung
mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens fünf Tage vor dem Tag
der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform zugegangen sind, darf ein
Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt.
Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung der Westpreußischen Gesellschaft.
§ 11
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Das Stimmrecht soll in der Mitgliederversammlung unmittelbar ausgeübt werden.
- Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.
- Die Mitglieder gem. § 4 Ziffer 1 Buchstabe b üben das Stimmrecht durch ihre schriftlich bevollmächtigten Delegierten aus.
- Schriftliche Stimmübertragung an ein anderes Mitglied der Mitgliederversammlung ist zulässig, doch darf kein Mitglied mehr als insgesamt vier Stimmen wahrnehmen.
- Soweit nicht zwingende gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Bei Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung für ein ganzes Jahr nicht entrichtet haben, ruht das Stimmrecht bis zur Nachentrichtung des offenen Mitgliedsbeitrags.
- Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes ruht bei der Entlastung und der eigenen Wahl.
§ 12
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder solche der Satzung entgegenstehen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung der Westpreußischen Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung der Westpreußischen Gesellschaft beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung in Kopie bekanntzugeben.
§ 13
Haftungsausschluss
Die Westpreußische Gesellschaft haftet für die Mitglieder des Vorstandes und ggf. weitere Beauftragte für deren Verschulden bei der Ausführung der ihnen zustehenden und übertragenen Verrichtungen ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt sie diese Personen von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Haftungsausschluss im Voraus ausgeschlossen ist.
§ 14
Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung, welche vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister oder mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung rechtswirksam beschlossen werden.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister (VG 1687) des Amtsgerichts Münster (Westf.). Mit der Eintragung dieser Satzung tritt die Satzung vom 26. September 2003 mit der Änderung vom 25. September 2015 außer Kraft.
21. September 2018
gez. Prof. Dr. Erik Fischer (Bundesvorsitzender)
gez. Ulrich Bonk (Stellvertr. Bundesvorsitzender)