Die Sat­zung des lands­mann­schaft­li­chen Bun­des­ver­bands vom 18. Juni 1966 war zum 1. Janu­ar 1967 in Kraft getre­ten und bis zum 25. Sep­tem­ber 2015 mehr­fach geän­dert wor­den. Auf der Grund­la­ge die­ser Ver­si­on ent­stand eine tief­grei­fend novel­lier­te Fas­sung, die von der Bun­des­ver­samm­lung der Lands­mann­schaft West­preu­ßen am 21. Sep­tem­ber 2018 beschlos­sen und nach inhalt­li­chen bzw. redak­tio­nel­len Ergän­zun­gen und Kor­rek­tu­ren vom Amts­ge­richt Müns­ter am 29. Okto­ber 2019 ein­ge­tra­gen wor­den ist.

§ 1
Name, Sitz, Zuge­hö­rig­keit und Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „West­preu­ßi­sche Gesell­schaft – Lands­mann­schaft West­preu­ßen e. V.“ (im Nach­fol­gen­den: West­preu­ßi­sche Gesell­schaft). Er ist unter dem frü­he­ren Namen „Lands­mann­schaft West­preu­ßen e.V.“ seit dem 29. Janu­ar 1968 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Müns­ter (Westf.) unter der Nr. 1687 eingetragen.
  2. Er hat sei­nen Sitz in Müns­ter (Westf.).
  3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichts­stand ist Müns­ter (Westf.).
  5. Die West­preu­ßi­sche Gesell­schaft ist Mit­glied des Bun­des der Ver­trie­be­nen – Ver­ei­nig­te Lands­mann­schaf­ten und Lan­des­ver­bän­de (BdV).

§ 2
Zweck und Aufgabe

  1. Zwe­cke der Gesell­schaft lie­gen darin: 
  • west­preu­ßi­sches Kul­tur­gut zu sam­meln, zu erhal­ten, wei­ter­zu­ent­wi­ckeln, zu erfor­schen und aus­zu­bau­en, die Kennt­nis über das Land an der unte­ren Weich­sel zu ver­tie­fen und zu ver­brei­ten sowie die Ver­bun­den­heit mit den in der Regi­on ver­blie­be­nen Deut­schen aufrechtzuerhalten;
  • die Belan­ge aller Mit­glie­der in allen ein­schlä­gi­gen Ange­le­gen­hei­ten zu ver­tre­ten und deren Inter­es­sen im In- und Aus­land – und ins­be­son­de­re im Rah­men des § 96 des Geset­zes über die Ange­le­gen­hei­ten der Ver­trie­be­nen und Flücht­lin­ge – Bun­des­ver­trie­be­nen­ge­setz (BVFG) – wahrzunehmen;
  • vor dem Hin­ter­grund der Geschich­te des 20. Jahr­hun­derts und im Geis­te der Char­ta der deut­schen Hei­mat­ver­trie­be­nen für Völ­ker­ver­stän­di­gung einzutreten;
  • den Dia­log und die Part­ner­schaft mit unse­ren öst­li­chen Nach­barn in einem geein­ten Euro­pa eben­so zu pfle­gen wie die Erin­ne­rung an Flucht und Vertreibung;
  • sich für das uni­ver­sel­le Men­schen­recht auf Hei­mat und die part­ner­schaft­li­che Unter­stüt­zung der deut­schen Volks­grup­pe im Land an der unte­ren Weich­sel zu engagieren.

2.   Die Sat­zungs­zwe­cke wer­den ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:

  • För­de­rung der Volks­bil­dung durch die Her­aus­ga­be von Publi­ka­tio­nen, die Durch­füh­rung von Semi­na­ren und wei­te­ren Ver­an­stal­tun­gen in Deutsch­land und im Ausland; 
  • Samm­lung und Erhal­tung von west­preu­ßi­schem Kulturgut;
  • För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung, beson­ders in Bezug auf Preu­ßen und das Hei­mat­ge­biet Westpreußen;
  • För­de­rung des Gedan­kens der Völ­ker­ver­stän­di­gung durch Begeg­nun­gen, ins­be­son­de­re zwi­schen Deut­schen und Polen aus dem in der Repu­blik Polen lie­gen­den Hei­mat­ge­biet, sowie durch Tätig­kei­ten und Pro­jek­te, die dazu geeig­net und bestimmt sind, der Völ­ker­ver­stän­di­gung in einem euro­päi­schen Kon­text zu dienen.

Die­se Auf­ga­ben der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft sol­len in enger Zusam­men­ar­beit mit den Orga­ni­sa­tio­nen der deut­schen Volks­grup­pe in der Repu­blik Polen wahr­ge­nom­men werden.

§ 3
Gemein­nüt­zig­keit

  1. Die West­preu­ßi­sche Gesell­schaft ist selbst­los tätig. Sie ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke der Abgabenordnung“.
  2. Mit­tel der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke im Sin­ne des § 2 ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln der West­preu­ßi­schen Gesellschaft.
  3. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  4. Bei Auf­lö­sung der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft an den För­der­kreis West­preu­ßen e.V., der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 4
Mit­glied­schaft

  1. Mit­glie­der kön­nen sein:
  • Natür­li­che Personen.
  • Juris­ti­sche Per­so­nen, aber auch nicht als Ver­ein ein­ge­tra­ge­ne Hei­mat­krei­se oder Lan­des­grup­pen, in denen sich West­preu­ßen – ggf. auch gemein­sam mit Lands­leu­ten ande­rer Hei­mat­ge­bie­te –  zusam­men­ge­schlos­sen haben.
  1. Die Mit­glie­der haben jeweils bis zum 30. Juni eines Kalen­der­jah­res einen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­zu­set­zen­den Geld­be­trag als jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag zu ent­rich­ten. Nähe­res regelt die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu erlas­sen­de Mitgliedsbeitragsordnung.

§ 5
Begrün­dung der Mitgliedschaft

Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Gegen eine ableh­nen­de Ent­schei­dung kann inner­halb von einem Monat schrift­lich Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Über den Ein­spruch ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Deren Ent­schei­dung ist bindend.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Auf­lö­sung, Aus­tritt oder Aus­schluss. Die Aus­tritts­er­klä­rung ist schrift­lich gegen­über dem Vor­stand mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Ende eines Kalen­der­jah­res zu erklären.
  2. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des nach erfolg­ter Anhö­rung aus­ge­schlos­sen werden, 
    • wenn es gegen die Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung gröb­lich verstößt, 
    • wenn durch sein Ver­hal­ten das Anse­hen der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft oder ihrer Orga­ne gröb­lich geschä­digt wird
    • oder wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung sei­nen Mit­glieds­bei­trag für zwei vol­le Jah­re nicht ent­rich­tet hat. 
  3. Inner­halb einer Frist von vier Wochen nach Zustel­lung des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses steht dem Mit­glied das Recht zu, schrift­lich Ein­spruch gegen­über dem Vor­stand zu erhe­ben. Über den Ein­spruch ent­schei­det ver­bind­lich die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Bis zur Ent­schei­dung über den Ein­spruch ruht die Mitgliedschaft.

§ 7
Orga­ne

Orga­ne der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft sind: 

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
  2. der Vor­stand.

§ 8
Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus den Mit­glie­dern nach § 4 Zif­fer 1 sowie den Mit­glie­dern des Vorstandes.
  2. Jedes Mit­glied und jedes Mit­glied des Vor­stan­des haben eine Stimme.
  3. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens alle zwei Jah­re statt.
  4. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft oder bei sei­ner Ver­hin­de­rung vom Stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den ein­be­ru­fen und gelei­tet. Sie müs­sen ein­be­ru­fen wer­den, wenn min­des­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de schrift­lich beim Vor­sit­zen­den beantragt.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat über grund­le­gen­de Anlie­gen, die sich aus Zweck und Auf­ga­be der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft erge­ben, Beschluss zu fas­sen.
    Sie ist ins­be­son­de­re zustän­dig für die:
    • Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des über die Tätig­keit der West­preu­ßi­schen Gesellschaft, 
    • Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­rech­nung und des Rechnungsprüfungsberichtes, 
    • Ent­las­tung des Vorstandes,
    • Wahl der Mit­glie­der des Vor­stan­des gemäß § 9 Zif­fer 1,
    • Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern,
    • Beschluss­fas­sung über Satzungsänderungen,
    • Ent­schei­dung über Ein­sprü­che gemäß § 5 Satz 2 und § 6 Zif­fer 3 Satz 2,
    • Beschluss­fas­sung über die Mit­glieds­bei­trags­ord­nung, die Regeln zur Fäl­lig­keit und zur Höhe des Bei­trags sowie zu Aus­nah­men von der Bei­trags­pflicht vor­se­hen muss,
    • Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung der West­preu­ßi­schen Gesellschaft.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich eine Wahl­ord­nung geben, die die Durch­füh­rung der Wahl des Vor­stan­des regelt.

§ 9
Vor­stand

  1. Der Vor­stand setzt sich zusam­men aus:
  • dem Vor­sit­zen­den,
  • dem Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
  • dem Schatz­meis­ter,
  • dem Schrift­füh­rer,
  • bis zu drei­wei­te­ren Vorstandsmitgliedern.

Er wird auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt und bleibt bis zur Neu­wahl im Amt. Bei Aus­schei­den eines Vor­stands­mit­glieds kann auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung Ersatz­wahl für des­sen rest­li­che lau­fen­de Amts­zeit erfolgen.

  1. Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft zustän­dig, soweit sie nicht durch zwin­gen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder durch Bestim­mun­gen der Sat­zung ande­ren Orga­nen vor­be­hal­ten sind.

Er hat ins­be­son­de­re zur Aufgabe:

  • Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung durchzuführen,
  • Auf­stel­lung und Ver­ab­schie­dung des Haushaltsplans,
  • Geneh­mi­gung der Jahresrechnung.
  1. Der Vor­stand ist berech­tigt, Ehren­vor­sit­zen­de und Ehren­mit­glie­der zu ernen­nen, sowie Kul­tur­prei­se zu ver­lei­hen und ande­re Ehrun­gen vorzunehmen.
  2. Zur Erfül­lung beson­de­rer Auf­ga­ben kann der Vor­stand Aus­schüs­se, Arbeits­krei­se und Refe­ren­ten bestellen.
  3. Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.
  4. Der Vor­sit­zen­de und der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de bil­den den Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB. Jeder ver­tritt allein. Im Innen­ver­hält­nis ist der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft gegen­über ver­pflich­tet, das Vor­stands­amt nur bei Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den auszuüben.

§ 10
Ein­be­ru­fung zur Mitgliederversammlung

  1. Der Vor­sit­zen­de lädt die Mit­glie­der zur Mit­glie­der­ver­samm­lung in Text­form unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
  2. Über Gegen­stän­de, die nicht in der Tages­ord­nung mit­ge­teilt sind, und über Anträ­ge, die nicht spä­tes­tens fünf Tage vor dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand in Text­form zuge­gan­gen sind, darf ein Beschluss nur gefasst wer­den, wenn sich die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men damit ein­ver­stan­den erklärt.
    Dies gilt nicht für Anträ­ge auf Abän­de­rung der Sat­zung oder Auf­lö­sung der West­preu­ßi­schen Gesellschaft.

§ 11
Stimm­recht in der Mitgliederversammlung

  1. Das Stimm­recht soll in der Mit­glie­der­ver­samm­lung unmit­tel­bar aus­ge­übt werden.
  2. Schrift­li­che Beschluss­fas­sung ist zulässig.
  3. Die Mit­glie­der gem. § 4 Zif­fer 1 Buch­sta­be b üben das Stimm­recht durch ihre schrift­lich bevoll­mäch­tig­ten Dele­gier­ten aus.
  4. Schrift­li­che Stimm­über­tra­gung an ein ande­res Mit­glied der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zuläs­sig, doch darf kein Mit­glied mehr als ins­ge­samt vier Stim­men wahrnehmen.
  5. Soweit nicht zwin­gen­de gesetz­li­che oder Sat­zungs­be­stim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen, ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ist der Antrag abgelehnt. 
  6. Bei Mit­glie­dern, die ihren Mit­glieds­bei­trag trotz Mah­nung für ein gan­zes Jahr nicht ent­rich­tet haben, ruht das Stimm­recht bis zur Nach­ent­rich­tung des offe­nen Mitgliedsbeitrags.
  7. Das Stimm­recht der Mit­glie­der des Vor­stan­des ruht bei der Ent­las­tung und der eige­nen Wahl.

§ 12
Beschluss­fä­hig­keit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl ihrer anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig, soweit nicht zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen oder sol­che der Sat­zung entgegenstehen.
  2. Beschlüs­se über eine Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft bedür­fen einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stimmen.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für die Auf­lö­sung der West­preu­ßi­schen Gesell­schaft beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Drit­tel ihrer Mit­glie­der anwe­send sind.
  4. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die von dem Vor­sit­zen­den und einem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die Nie­der­schrift ist den Mit­glie­dern der Mit­glie­der­ver­samm­lung in Kopie bekanntzugeben.

§ 13
Haf­tungs­aus­schluss

Die West­preu­ßi­sche Gesell­schaft haf­tet für die Mit­glie­der des Vor­stan­des und ggf. wei­te­re Beauf­trag­te für deren Ver­schul­den bei der Aus­füh­rung der ihnen zuste­hen­den und über­tra­ge­nen Ver­rich­tun­gen aus­schließ­lich. Im Innen­ver­hält­nis stellt sie die­se Per­so­nen von der Haf­tung gegen­über Drit­ten frei. Aus­ge­nom­men ist die Haf­tung, für die ein Haf­tungs­aus­schluss im Vor­aus aus­ge­schlos­sen ist.

§ 14
Redak­tio­nel­le Änderungen

Redak­tio­nel­le Ände­run­gen der Sat­zung, wel­che vom Amts­ge­richt oder den Finanz­be­hör­den im Zusam­men­hang mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter oder mit der Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit gefor­dert wer­den, kön­nen vom Vor­stand ohne Befra­gung der Mit­glie­der­ver­samm­lung rechts­wirk­sam beschlos­sen werden.

§ 15
Schluss­be­stim­mun­gen

Die­se Sat­zung tritt in Kraft mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter (VG 1687) des Amts­ge­richts Müns­ter (Westf.). Mit der Ein­tra­gung die­ser Sat­zung tritt die Sat­zung vom 26. Sep­tem­ber 2003 mit der Ände­rung vom 25. Sep­tem­ber 2015 außer Kraft.

21. Sep­tem­ber 2018           
gez. Prof. Dr. Erik Fischer (Bun­des­vor­sit­zen­der)
gez. Ulrich Bonk (Stell­vertr. Bundesvorsitzender)